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Revision der Eigenmittelverordnung (ERV)
Die Kantonalbanken fordern eine gesamtheitliche und inhaltlich abgestimmte Eigenmittel-Regulierung
Der Verband der Schweizerischen Kantonalbanken (VSKB) befürwortet grundsätzlich eine starke Eigenmittel-Ausstattung der Banken. Die Mehrheit der Kantonalbanken verfügt traditionell über Eigenmittel, die weit über den Mindestanforderungen liegen.
Unverzichtbar ist jedoch, dass die verschiedenen Komponenten der Eigenmittel-Anforderungen einerseits aufeinander abgestimmt sind und andererseits in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die verlangte Eigenmittel-Ausstattung in einem sachgerechten Verhältnis zum Risikoprofil einer Bank steht. Diesen Anforderungen genügt die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vorgelegte, vierteilige Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) nicht. Daher fordert der VSKB in seinen Stellungnahmen eine systemmatische Überarbeitung der umfassenden Revision der Eigenmittelverordnung (Umsetzung Basel III), der Änderung der Eigenmittelverordnung zur Einführung eines antizyklischen Puffers (Änderung Art. 33b, 34a ERV) sowie der Änderungen als Folge der «Too big to fail»- Gesetzgebung (TBTF-Gesetzgebung). Erwartet wird eine neue Vorlage auf Basis einer Gesamtkonzeption, in welcher die einzelnen Instrumente korrekt aufeinander abgestimmt sind. Die vorgeschlagene Änderung der Eigenmittelverordnung betreffend Risikogewichtung für Wohnliegenschaften (Änderung Anhang 4 ERV) lehnt der VSKB gesamthaft ab.
Anhörungen zu Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV)
Die Schweiz will für alle Banken die Eigenmittel-Vorschriften des internationalen Regelwerks Basel III einführen, welches von den Finanzinstituten mehr und hochwertigere Eigenmittel fordert. Mit dem Ziel einer entsprechenden Anpassung der nationalen Gesetzgebung hat das Eidgenössische Finanzdepartement am 24. Oktober 2011 die Revision der Eigenmittelverordnung in die Anhörung gegeben. Im November sind vom EFD zwei weitere Anhörungen zu ERV-Änderungen eröffnet worden. Diese betreffen die Einführung eines antizyklischen Eigenmittel-Puffers und die Eigenmittelunterlegung im Hypothekargeschäft. Am 5. Dezember 2011 wurde darüber hinaus das Anhörungsverfahren für die Ausführungsbestimmungen der «Too-big-to-fail»-Gesetzgebung (TBTF-Gesetzgebung) eröffnet, welche ebenfalls Anpassungen der Eigenmittelverordnung vorsehen.
Die Kantonalbanken fordern eine gesamtheitliche und inhaltlich abgestimmte Eigenmittel-Regulierung
Fehlende Gesamtkonzeption führt zu überhöhten Eigenmittelanforderungen
Eine starke Eigenmittelausstattung liegt im Interesse der einzelnen Bank wie auch des gesamten Finanzplatzes Schweiz. Neben anderen zentralen Punkten kritisieren die Kantonalbanken in ihren Stellungnahmen zu den genannten Anhörungsverfahren vehement die fehlende Gesamtschau im Bereich der Eigenmittelvorschriften. Angefangen bei der vorgezogenen Festlegung der Säule 2-Anforderungen, über die isolierten TBTF-Reglungen auf Gesetzesstufe bis zur vorliegenden viergeteilten ERV-Revision fehlt es sowohl an der nötigen Gesamtsicht als auch der gegenseitigen Abstimmung der verschiedenen Instrumente bzw. einem homogenen Vorgehen. Die konzeptionell mangelhafte Abstimmung der einzelnen Elemente führt dazu, dass es insbesondere für Banken der Kategorie 2 und 3 – sowohl im internationalen Vergleich als auch im Verhältnis zu den TBTF-Banken – zu überhöhten Eigenmittelanforderungen kommt. So ist es aufgrund der vorgelegten Revisionen möglich, dass die Eigenmittelanforderungen für einzelne nicht-systemrelevanten Banken in den nächsten Jahren höher liegen als jene für TBTF-Banken, obwohl für letztere zusätzliche Anforderungen vorgesehen sind. Eine solche Ausgestaltung der gesetzlichen Normen ist nicht gerechtfertigt und beinhaltet keine angemessene Differenzierung zwischen Banken mit unterschiedlichen Risikoprofilen.
Forderung nach differenzierter Regulierung
Der VSKB fordert daher in seinen Stellungnahmen das EFD dazu auf, auf Stufe ERV eine einheitliche, inhaltlich abgestimmte Konzeption für alle Eigenkapital-Elemente zu schaffen. Dies bedingt, dass alle in der Schweiz schon bestehenden oder beabsichtigten Elemente der Eigenmittelvorschriften (Mindestanforderungen, zusätzliche Eigenmittel und verschiedene Puffer) in einem Gesamtkontext betrachtet und aufeinander abgestimmt werden. Überlagerungen, Wettbewerbsverzerrungen oder diskriminierende Effekte (z. B. ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen oder Doppelbelastungen) sind im Vorfeld sorgfältig zu analysieren und zu beseitigen, und es muss eine genügende Differenzierung zwischen TBTF-Instituten und den übrigen Banken vorgenommen werden. Dabei muss zwingend die untere Kapitalquotengrenze für TBTF-Banken (13%) der oberen Grenze der nicht TBTF-Institute entsprechen. Die Revisionsentwürfe zur Änderung der Eigenmittelverordnung sind angesichts der fehlerhaften Konzeption zu überarbeiten und in einer austarierten Gesamtordnung erneut in eine Anhörung zu geben. Darüber hinaus lehnt der VSKB die vorgeschlagenen Risikogewichtung für Wohnliegenschaften (Änderung Anhang 4 ERV) gesamthaft ab. Es ist höchst fraglich, ob damit die avisierte Zielsetzung (Dämpfung regionaler Überhitzungen im Immobilienmarkt) überhaupt erreicht werden könnte, während gleichzeitig das Risiko negativer volkswirtschaftlicher Auswirkungen sehr hoch ist. Die der FINMA bereits heute zur Verfügung stehenden Mittel für bankindividuelle Verfügungen reichen vollumfänglich aus, um einer möglichen Risikosituation im Hypothekengeschäft der Banken wirksam entgegenzutreten.
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