Nationalbank: Sind Vermögens-Verwalter die Lösung?
19.01.12 08:03

 

Stellungnahme zur Diskussion rund um das SNB-Reglement über Eigengeschäfte
 
Nationalbank: Sind Vermögensverwalter die Lösung?
 

Aufgrund der Hildebrand-Affäre sind verschiedene Vorschläge unterbreitet worden, wie das Reglement der Schweizerischen Nationalbank (SNB) über Eigengeschäfte verbessert werden könnte. Häufig gehörte Forderung: Betroffene SNB-Mitglieder und ihre Familienangehörigen sollen ihr Vermögen durch externe Vermögensverwalter betreuen lassen. Für das Vermögensverwalterportal Assetinum ist diese Massnahme allein nicht ausreichend: Es müssen zusätzliche Auswahl- und Anlagekriterien festgelegt werden.
 
Das aktuelle Reglement über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 16. April 2010 hält unter Artikel 6 «Reglementierte Geschäfte» verschiedene Massnahmen fest, welche die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums erfüllen müssen. Die betroffenen SNB-Mitglieder müssen demnach ihr Portfolio (beispielsweise mit Aktien, festverzinslichen Papieren, Gold oder Fremdwährungsanlagen) entweder «passiv» selbst verwalten – das heisst gemäss Reglement mindestens sechs Monate halten – oder durch einen unabhängigen Dritten im Rahmen eines so genannten diskretionären Vermögensverwaltungsmandats, das «an keine Instruktionen gebunden ist», verwalten lassen.

 
Kritik am SNB-Reglement
 
Die Möglichkeit der «passiven Verwaltung» ohne ergänzende Kriterien ist schon mehrmals zu Recht kritisiert worden. Die Forderung einer externen Vermögensverwaltung für betroffene Mitglieder ist hingegen verschiedentlich – zum Beispiel vom Bankratsmitglied Fritz Studer, vom Publizisten Beat Kappeler oder von der Wirtschaftsrechtsprofessorin Monika Roth – unterstützt worden. Eine entsprechende Empfehlung einer Vermögensverwaltung kennt auch die britische Notenbank für die Mitglieder des «Monetary Policy Committee»: Eine aktive Verwaltung des eigenen Vermögens sei für Mitglieder «höchst unerwünscht» («highly undesirable»), heisst es im «Code for Conduct» der Bank of England.

 
Keine eigenen Anlageentscheide durch SNB-Mitglieder
 
Ein Vermögensverwaltungsmandat könnte dabei entweder durch Banken oder durch bankenunabhängige Vermögensverwalter (UVV) übernommen werden. Die Verantwortung der Anlageentscheide liegt im Fall der Vermögensverwaltung – im Unterschied zur reinen Vermögensberatung – nicht beim Anleger, sondern beim Anbieter, also dem Vermögensverwalter. Im Fall einer Vermögensverwaltung dürfte ein Mitglied des Erweiterten Direktoriums das eigene Vermögen nicht mehr aktiv verwalten und auch keine einzelnen Aufträge an den Vermögensverwalter erteilen – für die einzelnen Anlageentscheide wäre also nur der Vermögensverwalter zuständig. Damit kein Insiderwissen in die Anlageentscheide einfliessen könnte, müsste gewährleistet sein, dass der Vermögensverwalter gänzlich unabhängig vom Wissen und Handeln der betreuten SNB-Mitglieder arbeitet.
 

Transparente Auswahl der Vermögensverwalter nötig
 
Es gilt zu beachten, dass das SNB-Mitglied den Vermögensverwalter nicht nach rein persönlichen Präferenzen – zum Beispiel aus dem Bekanntenkreis – selbst auswählen dürfte. «Bei einer persönlichen Auswahl des Vermögensverwalters durch ein SNB-Mitglied wäre die geforderte Unabhängigkeit kaum gegeben», gibt Assetinum-Geschäftsführer Benjamin Manz zu bedenken. Es böte sich deshalb an, dass ein unabhängiges Gremium eine Vorauswahl an wählbaren Vermögensverwaltern nach definierten Kriterien wie Unabhängigkeit, Fachkompetenz, Leistungsausweis und Branchenerfahrung treffen würde. Im Rahmen eines in der Vermögensverwaltungsbranche bekannten Anbieterwettbewerbs könnte die definitive Wahl des Vermögensverwalters zwischen vorselektionierten Anbietern stattfinden, wobei das SNB-Mitglied mitentscheiden dürfte.

 
Blind Trusts: Intransparente Lösung?
 
Die Vermögensverwaltung durch einen externen Vermögensverwalter hätte ohne weitere Anlagevorschriften den Nachteil, dass durch die Kenntnis der eigenen Wertanlagen – zumindest ohne genügende Diversifizierung – weiterhin Interessenkonflikte bestehen könnten. Solche Konflikte könnten durch blinde Treuhandvermögen, so genannte Blind Trusts, minimiert werden. Blind Trusts, die vom Ex-SNB-Präsidenten Philipp Hildebrand selbst ins Spiel gebracht worden sind, haben den Nachteil, dass sie bislang in der Schweiz nicht zulässig sind, könnten aber vertraglich nachgebildet oder im Ausland implementiert werden.
 
Im Unterschied zur «offenen» Vermögensverwaltung hat der Vermögensinhaber im Fall des Blind Trusts keine Kenntnis über die Bestandteile des Vermögens. Auch die Treuhänder müssten nach entsprechend transparenten Kriterien ausgewählt werden, ansonsten weiterhin der Verdacht einer abhängigen Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder bestünde. In den USA, wo Blind Trusts gebräuchlich sind, ist kürzlich der Blind Trust des Präsidentschaftsanwärters Mitt Romney kritisiert worden, der einen ihm nahestehenden Anwalt für die «blinde» Verwaltung seines Vermögens engagiert hat.
 

Notwendige Anlagekriterien für Vermögensverwalter
 
Selbst mit einem transparenten Kriterienkatalog für die Vermögensverwalterauswahl, einem regelmässigen Vermögensbericht an die Compliance-Stelle sowie einer allfälligen blinden Treuhandschaft wären heikle Situationen noch nicht ausgeschlossen. Auch ohne Insiderwissen könnte ein frei agierender Vermögensverwalter vor wichtigen SNB-Entscheiden entsprechende für SNB-Mitglieder heikle Anlageentscheide treffen, wie es Ex-Nationalbank-Präsident Philipp Hildebrand selbst angemerkt hat. Diskussionen um die Unabhängigkeit des Vermögensverwalters wären unvermeidlich, Beweise für oder gegen die Unabhängigkeit aber wohl häufig nicht zu erbringen.
 
Auch für externe Vermögensverwalter wären also eine Reihe von konfliktreduzierenden Anlagevorschriften und Grundsätzen aufzustellen. So ist für bestimmte Wertpapiere – wie etwa für die bereits reglementierten Wertpapiere von Schweizer Banken – ein grundsätzliches Anlageverbot sinnvoll. Des Weiteren könnten Mindestkriterien für Anlagestrategien – wie beispielsweise ein möglichst hoher Diversifikationsgrad der Anlageklassen – festgelegt werden. Die Anlagestrategien der Vermögensverwalter sollten vor der Implementierung und danach regelmässig durch ein unabhängiges Gremium überprüft werden.
 

 

Quelle: assentium

 
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